Die Wohnung muss vor dem Wechsel definitiv nicht weiß gestrichen werden. Rein rechtlich gesehen, darf man die Wohnung auch mit hellen Pastellfarben streichen. Dagegen kann der Vermieter nichts machen!
Rechtlich gesehen führt eine unzulässige Farbwahlklausel im Mietvertrag dazu, dass der Mieter vor dem Auszug überhaupt keinen Pinsel in die Hand nehmen muss. Hat der Mieter während der Mietzeit andere Wohnfarben verwendet, kann der alte Anstrich bleiben. Der Mieter muss bei Mietende weder weiß streichen, noch seinen eigenen Farbanstrich erneuern.
Aber Vorsicht! Der Mieter darf nicht alles nach Belieben übertünchen. Bei klarlackierten Holztüren und -zargen beispielsweise darf der Vermieter auf einem identischen Anstrich bestehen.
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8. August 2010 um 14:56 Uhr
[...] Weiß streichen nach Wohnungskündigung? [...]
RA Dr. Maik Barthel
9. August 2010 um 07:40 Uhr
Rechtlich gesehen führt eine unzulässige Farbwahlklausel im Mietvertrag dazu, dass der Mieter vor dem Auszug überhaupt keinen Pinsel in die Hand nehmen muss. Hat der Mieter während der Mietzeit andere Wohnfarben verwendet, kann der alte Anstrich bleiben. Der Mieter muss bei Mietende weder weiß streichen, noch seinen eigenen Farbanstrich erneuern.
Aber Vorsicht! Der Mieter darf nicht alles nach Belieben übertünchen. Bei klarlackierten Holztüren und -zargen beispielsweise darf der Vermieter auf einem identischen Anstrich bestehen.